§ 6a
Vermeidung von Währungsrisiken

Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrem Geschäftsbetrieb zu vermeiden. Sie muß insbesondere für Bausparverträge, die in fremden Währungen oder in Rechnungseinheiten zu erfüllen sind, jeweils getrennte Zuteilungsmassen bilden und soll für die währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder sorgen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Rechtsprechung zu § 6a BausparkG

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