(1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Genehmigung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden, sofern die Änderungen und Ergänzungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen und Ergänzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann die Bundesanstalt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten.
Rechtsprechung zu § 9 BausparkG
4 Entscheidungen zu § 9 BausparkG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10
Bankrecht - Klausel über Abschlussgebühren in AGB
Zum selben Verfahren:
- LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig
- OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09
Vertragsrecht - Zur Rechtmäßigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparvertrag
- LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08
- OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
Krankheitskostenversicherung: Inhaltskontrolle der Bedingungsanpassungsklausel in ...
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