Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 3 - Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19) |
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) 1Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. 3Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) 1Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. 2Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Rechtsprechung zu § 15 BeamtStG
80 Entscheidungen zu § 15 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
Erhebung eines Ausgleichszuschlags 2019 durch die Postbeamtenkrankenkasse
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 4 S 471/15
Besoldungseinbuße bei freiwilligem Wechsel des Lehrers in ein anderes Bundesland
- VG Schleswig, 20.01.2020 - 12 B 69/19
Antrag auf länderübergreifende Versetzung eines Beamten im Wege einer ...
- VGH Bayern, 10.09.2019 - 3 CE 19.1380
Stelle eines Sonderschulrektors für ein Sonderpädagogisches Förderzentrum
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 2 E 19.284
Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Nichtberücksichtigung einer ...
- VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 2 E 19.284
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 - 4 S 1930/14
Dienstherrenwechsel; Verhinderung von Besoldungseinbußen
- VG Düsseldorf, 18.12.2018 - 2 K 1878/18
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - 6 A 666/19
Versetzung; Hinversetzung; Versetzungsantrag; Freigabe; besondere persönliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - 6 A 666/19
- VG Berlin, 01.03.2012 - 7 K 307.11
Wechsel eines Beamten in anderes Bundesland bei niedrigerem Gehalt
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.10.2012 - 2 C 11.12
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
- BVerwG, 17.10.2012 - 2 C 11.12
Querverweise
Auf § 15 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
- § 61 (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)