Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 3 - Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13 - 19) |
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Rechtsprechung zu § 15 BeamtStG
9 Entscheidungen zu § 15 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Kassel, 28.01.2010 - 1 L 60/10
Bundeslandsübergreifende Versetzung von Lehrern
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 31.03.2010 - 1 B 272/10
Freigabeerklärung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens
- VGH Hessen, 31.03.2010 - 1 B 272/10
- VG Cottbus, 26.04.2013 - 5 L 321/12
Versetzungen und Abordnungen
- OVG Hamburg, 23.08.2012 - 1 Bs 154/12
Umsetzung eines Geschäftsführers; Abgrenzung zu Versetzung und Abordnung; ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 2 M 46/12
Versetzungen und Abordnungen
- OVG Niedersachsen, 07.12.2012 - 5 ME 262/12
Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 4 PostPersRG
- BVerwG, 17.10.2012 - 2 C 11.12
- VG Würzburg, 03.05.2011 - W 1 K 10.1008
§ 43 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 75 Abs 1 Nr 6 PersVG BY, Art 75 ...
- VG Gießen, 02.06.2009 - 5 L 1102/09
Beteiligung der Frauenbeauftragten bei Versetzung einer Kanzlerin einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht