Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2) |
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
| 1. | Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, | |
| 2. | sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. |
Rechtsprechung zu § 2 BeamtStG
5 Entscheidungen zu § 2 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2012 - 6 A 2125/11
Schadensersatzanspruch Beamter Dienstherr Anspruchsübergang Rechtsnachfolge ...
- OVG Sachsen, 14.12.2011 - 2 A 114/09
Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung nur gegenüber dem ...
- VG Hannover, 16.12.2011 - 13 A 2095/11
Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- VG Saarlouis, 01.06.2010 - 3 K 185/10
Beamtenrecht; Beihilfe; Bioresonanztherapie (BIT, BFD) keine wissenschaftlich ...
- OLG Rostock, 15.03.2010 - 1 W 3/10
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Schadensersatzansprüche einer ...
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Literatur im Internet zu § 2 BeamtStG
- § 2 BeamtStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dienstherr - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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