Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32) |
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Rechtsprechung zu § 26 BeamtStG
108 Entscheidungen zu § 26 BeamtStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 16.01.2013 - 5 LA 228/12
Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit - Antrag auf Zulassung der Berufung
- BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10
Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit eines Richters auf Lebenszeit
- VG Augsburg, 02.05.2012 - Au 2 S 12.430
Polizeibeamtin auf Probe; Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung; ...
- VG Düsseldorf, 06.12.2010 - 13 K 2536/10
Zurruhesetzung Ruhestand Dienstunfähigkeit anderweitige Verwendung Suche ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2010 - 1 L 116/10
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unter der ...
- VG Ansbach, 19.02.2013 - AN 1 K 12.00544
Versetzung eines Berufsschullehrers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines Polizeivollzugsbeamten aufgrund ...
- VG Ansbach, 02.02.2010 - AN 1 K 09.01990
Zwangspensionierung eines Verwaltungsamtsinspektors
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2011 - 1 M 144/11
Vorläufiger Rechtsschutz eines Beamten gegen seine Umsetzung unter Geltendmachung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht