Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
| 1. | hoheitsrechtlicher Aufgaben oder | |
| 2. | solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. |
Rechtsprechung zu § 3 BeamtStG
8 Entscheidungen zu § 3 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 01.03.2010 - 9 K 2578/09
Einstellung trotz Überschreitung des 50. Lebensjahres
- VG Saarlouis, 13.01.2012 - 7 K 414/11
Entfernung eines Finanzbeamten aus dem Beamtenverhältnis
- VG Frankfurt/Main, 25.06.2010 - 9 K 836/10
Anspruch eines Beamten auf Abgeltung von Erholungsurlaub
- VGH Bayern, 29.03.2010 - 14 B 08.3188
- BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 24.08
Sonderzuwendung; abgesenkte Besoldung für erstmals im Beitrittsgebiet ernannte ...
- VG Hannover, 16.12.2011 - 13 A 2095/11
Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- VG Saarlouis, 28.04.2011 - 7 L 208/11
Vorläufige Dienstenthebung eines Finanzbeamten
- VG Cottbus, 11.03.2010 - 5 K 638/07
Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Gewährung von Altersteilzeit
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Pforzheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Auf § 3 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BeamtStG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 33 IV
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 BeamtStG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen