Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)   
§ 3
Beamtenverhältnis

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Rechtsprechung zu § 3 BeamtStG

8 Entscheidungen zu § 3 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 BeamtStG

Querverweise

Auf § 3 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
    BeamtStG
      Beamtenverhältnis
        § 4 (Arten des Beamtenverhältnisses)
        § 5 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BeamtStG:

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