Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21 - 32) |
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.
(2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden, können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist.
(4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche Altersgrenze, gelten sie mit diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Rechtsprechung zu § 30 BeamtStG
7 Entscheidungen zu § 30 BeamtStG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 18.12.2012 - 5 LA 347/11
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf - Antrag auf Zulassung der ...
- VG Hannover, 06.09.2011 - 2 A 2502/09
Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen dauernder Dienstunfähigkeit
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 336/11
Keine Beendigung arbeitsvertraglicher Beziehungen bei Anordnung der ...
- VG Gießen, 15.08.2012 - 5 K 127/12
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
- OVG Hamburg, 26.08.2011 - 1 Bs 104/11
Hinausschieben des Eintritts in den beamtenrechtlichen Ruhestand
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - 1 M 159/10
Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes ...
- OVG Niedersachsen, 27.01.2010 - 5 ME 255/09
Entlassung eines Beamten auf Widerruf (hier: Lehramtsanwärter) wegen ...
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