Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
| a) | der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder | |
| b) | der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
| a) | zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder | |
| b) | zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. |
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
| a) | der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder | |
| b) | der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. |
Rechtsprechung zu § 4 BeamtStG
14 Entscheidungen zu § 4 BeamtStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 5 LB 198/10
Zur Berücksichtigung einer Angestelltentätigkeit als ruhegehaltfähige ...
- BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11
- OVG Niedersachsen, 16.10.2009 - 5 ME 169/09
Streitwert für ein Eilverfahren in dem die Einstellung als Beamter auf Widerruf ...
- VG Düsseldorf, 24.01.2012 - 2 K 9089/10
Übernahme Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Eignung gesundheitliche Eignung ...
- OVG Niedersachsen, 08.11.2010 - 5 ME 225/10
Einstellung als Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf ...
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 - 13 K 1683/11
Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Übergewicht Fettleibigkeit Adipositas ...
- VG Gießen, 25.08.2011 - 5 K 1979/10
Entfristung einer Professur
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Klage eines an Morbus Crohn erkrankten Lehrers auf Einstellung in das ...
- OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LB 247/09
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- VG Karlsruhe, 28.01.2011 - 6 K 161/11
Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenklage und Vorwegnahme der Hauptsache
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