Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)   

§ 42
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

Rechtsprechung zu § 42 BeamtStG

5 Entscheidungen zu § 42 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 42 BeamtStG

Querverweise

Auf § 42 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
    BeamtStG
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        § 47 (Nichterfüllung von Pflichten)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 BeamtStG:
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