Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
Rechtsprechung zu § 42 BeamtStG
3 Entscheidungen zu § 42 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Minden, 07.04.2011 - 4 K 1481/09
- VG Minden, 07.04.2011 - 4 K 567/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 1140/09
Abschöpfung eines erlangten Vermögensvorteils durch eine Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Strafprozessordnung ( StPO )">...
Literatur im Internet zu § 42 BeamtStG
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- §§ 331 ff (Vorteilsannahme)
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