Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Beamtenstatusgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/__paste_norm__.html)
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§ 33Grundpflichten
§ 34Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
§ 35Folgepflicht
§ 36Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 37Verschwiegenheits-
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
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pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
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Rechtsprechung zu § 51 BeamtStG
Entscheidung zu § 51 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Bayreuth, 23.05.2016 - B 3 K 15.599
Führung der Bezeichnung "Professor" nach Versetzung in den Ruhestand wegen ...