Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12) |
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
| 1. | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
| a) | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
| b) | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
| c) | eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
| besitzt, | |||
| 2. | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
| 3. | die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. | ||
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
| 1. | für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder | |
| 2. | bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. |
Rechtsprechung zu § 7 BeamtStG
4 Entscheidungen zu § 7 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 29.11.2011 - 28 A 146.08
- VG Hannover, 16.12.2011 - 13 A 2095/11
Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
- VG Karlsruhe, 28.01.2011 - 6 K 161/11
Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenklage und Vorwegnahme der Hauptsache
- VG Gelsenkirchen, 05.08.2009 - 12 L 721/09
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Querverweise
Auf § 7 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
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