Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 3 - 12)   
§ 7
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

Rechtsprechung zu § 7 BeamtStG

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Literatur im Internet zu § 7 BeamtStG

Querverweise

Auf § 7 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
    BeamtStG
      Beamtenverhältnis
        § 11 (Nichtigkeit der Ernennung)
        § 12 (Rücknahme der Ernennung)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        § 22 (Entlassung kraft Gesetzes)
        § 23 (Entlassung durch Verwaltungsakt)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        § 38 (Diensteid)

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