Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
|

§ 33 Heilverfahren



(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,

2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,

3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,

4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,

5.
die notwendige Pflege (§ 34),

6.
die notwendige Haushaltshilfe und

7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) 1Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. 2Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. 3Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) 1Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. 3Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. 4Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 33 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (24.01.2024)Artikel 6 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 12.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BeamtVG Allgemeines (vom 11.01.2017)
... und besonderen Aufwendungen (§ 32), 2. Heilverfahren (§§ 33 , 34), 3. Unfallausgleich (§ 35), 4. Unfallruhegehalt oder ...
§ 31 BeamtVG Dienstunfall (vom 01.08.2021)
...  Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens ( § 33 ) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.  ...
§ 38 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (vom 01.01.2020)
... durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren ( §§ 33 , 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen ...
§ 46 BeamtVG Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (vom 01.01.2020)
... haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den ...
§ 51 BeamtVG Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (vom 12.02.2009)
... Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 33 ) und der Pflege (§ 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige ...
§ 68 BeamtVG Ehrenbeamte (vom 01.01.2020)
... der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren ( § 33 ). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten ...
§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... nach diesem Gesetz. 2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33 , 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Heilverfahrensverordnung (HeilVfV)
Artikel 1 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Sonstige
Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Verordnung zur Änderung der Heilverfahrensverordnung
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179
 
Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... hat, 4. die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, 5. die Entscheidung über das Vorliegen der ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022)
... Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen ...

Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
G. v. 18.09.1953 BGBl. I S. 1387; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 30 BEG (vom 01.08.2021)
... sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33 , 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VI. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
...  für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beamtenversorgungsgesetzes, c)  ...

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 22 GAD Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen (vom 01.08.2021)
...  (3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34, 35, 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der ...

Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... Entscheidung über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt. 23. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundesregierung" durch die Wörter „das ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.  ... gefasst: „Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die §§ 33 , 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die §§ 33 , 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... während der Dienstzeit benötigt und deshalb" eingefügt. 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 6 MilPersGleiFoG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. 2. § 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 3 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die Entscheidung ...

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... hat, d) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, e) die Entscheidung über das Vorliegen der ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...

BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
G. ZustAO Vers Weitergeltende Anordnungen des Bundesministeriums des Innern
...  - Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungsgesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig werden,  ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten
... ist, b) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Entscheidung über das Vorliegen der ...

Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
II. DelegAnOBMVBW Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz und ergänzenden Vorschriften
... die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG, d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur ...

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
Eingangsformel HeilvfV
... Grund des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die ...
§ 5 HeilvfV
... Krankenhausbehandlung ist zur Sicherung des Heilerfolges insbesondere dann notwendig (§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), wenn nach amtsärztlichem Gutachten  ...
§ 14 HeilvfV
... außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 33 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 des ...