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§ 61 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung



(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,

2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,

3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,

4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

2Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. 4Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder

c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;

2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn

a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und

b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. 3Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. 4Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. 5In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. 6Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) 1Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. 2Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.





 

Frühere Fassungen von § 61 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 6 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 11.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17
aktuell vorher 01.01.2009 (24.11.2011)Artikel 2 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
aktuell vorher 03.05.2011Artikel 14 Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 687
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 6 Steueränderungsgesetz 2007
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BeamtVG Witwenabfindung (vom 01.01.2020)
... Summe zu zahlen. (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem ...
§ 62 BeamtVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023)
... 14 Abs. 5, § 22 Absatz 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2 , 3. die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der ... 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Heirat ( § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen ... Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ( § 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ), 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen ...
§ 63 BeamtVG Gleichstellungen (vom 01.07.2020)
... 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ... 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 , 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,  ... 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 9. die Bezüge der nach ...
§ 64 BeamtVG Entzug von Hinterbliebenenversorgung (vom 12.02.2009)
... zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt ...
§ 69 BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 6 ... früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 ; § 82 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für ...
§ 69a BeamtVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger (vom 01.01.2020)
... die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 57, 58, 61 , 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 ...
§ 69e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61 , 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur ...
§ 107e BeamtVG Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie (vom 24.11.2021)
...  1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 ... a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird. (3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 9 AltGG Hinterbliebenenaltersgeld (vom 01.01.2020)
... Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten. (7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ...

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 127 BBG Vertretung des Dienstherrn (vom 07.12.2018)
... unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die ...

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 2 BBhV Beihilfeberechtigte Personen (vom 01.01.2021)
... im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes , § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des ...

Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG)
Artikel 5 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
§ 2 BVersTG Anspruch (vom 01.01.2020)
... mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das ... Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden."  ... Satz 2, die §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61 , 62 und 69e Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, ... bis 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61 , 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. (34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... die Wörter „vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an," ersetzt. 31. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 7 BDVfBG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... erfolgen wird" ersetzt. 3. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsstaates" ein Komma und das Wort ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 14 EGBFDG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... § 61 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  (3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend." 15. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „wenn" durch das Wort „solange" ... 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 ... a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird."  ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 2 ÖDRLPartG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... durch die Wörter „die Witwe heiratet" ersetzt. 5. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 4 BBeamtGewG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... eingefügt. 16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61 , 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.  ... 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61 , 62" ersetzt. 17. § 69b wird wie folgt ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61 , 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62" ersetzt.  ... 1 wird die Angabe „§§ 61, 62" durch die Angabe „§§ 57, 58, 61 , 62" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des ...

Steueränderungsgesetz 2007
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1652
Artikel 6 StÄndG 2007 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... § 61 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 174 BBG
... des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, ...

Schornsteinfegergesetz (SchfG)
neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 31 SchfG Witwengeld und Witwergeld (vom 01.09.2009)
... 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.  ...