Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts nach Abschluß der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.
Rechtsprechung zu § 11 BerHG
2 Entscheidungen zu § 11 BerHG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.01.2008 - 1 BvR 2392/07
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe nach erfolgter Beratung ...
- LG Berlin, 10.01.2007 - 82 T 435/06
Beratungshilfe: Geschäftsgebühr, Einigungs- und Erledigungsgebühr bei der ...
Literatur im Internet zu § 11 BerHG
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