vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 13

§ 9 ist in Fällen, in denen die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nach § 61 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes weiter anzuwenden ist, in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 13 BerHG

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