(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Rechtsprechung zu § 3 BerHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 3 BerHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 3 BerHG
Querverweise
Auf § 3 BerHG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 44 (Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24a (Beratungshilfe)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 49a I (zu § 3 I)
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