(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.
(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
Rechtsprechung zu § 3 BerHG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 3 BerHG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 3 BerHG
Querverweise
Auf § 3 BerHG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 44 (Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 24a (Beratungshilfe)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 49a I (zu § 3 I)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 3 BerHG bei

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