vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt, auch in Beratungsstellen, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Rechtsprechung zu § 3 BerHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 BerHG

Querverweise

Auf § 3 BerHG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
        § 24a (Beratungshilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BerHG:

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