(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 4 BerHG
88 Entscheidungen zu § 4 BerHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
Anwaltsgebühren - Beratungshilfe: Trennung und deren Folgen sind verschiedene ...
- AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06
Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag; ...
- AG Rockenhausen, 22.12.2005 - UR IIa 207/05
Zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ...
- AG Tostedt, 01.02.2005 - 4 II 510/04
Beratungshilfe: Antrag auf Bewilligung nach Aufnahme der Tätigkeit durch den ...
- BVerfG, 16.01.2008 - 1 BvR 2392/07
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Beratungshilfe nach erfolgter Beratung ...
- AG Brühl/Rheinland, 21.01.2009 - 85 II 1995/08
- OLG Bamberg, 07.05.2007 - 5 W 25/07
Voraussetzungen eines nachträglichen Beratungshilfeantrags
- VG Frankfurt/Main, 04.03.2005 - 10 E 2301/04
- VG Frankfurt/Main, 06.07.2001 - 10 E 4101/98
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