§ 4

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 4 BerHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 4 BerHG

Querverweise

Auf § 4 BerHG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 55 (Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse)
        § 56 (Erinnerung und Beschwerde)

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