(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) 1Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben. 2Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen
1. | noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt haben und | |
2. | die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen haben. |
3Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung der Rechtsuchenden auf, wenn diese auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts | 31.08.2013 |
überschreitendem Bezug § 10aGrenzüberschreitende Unterhaltssachen § 11Verordnungs-
ermächtigung § 12Länderklauseln § 13(weggefallen) § 14(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 6a BerHG
5 Entscheidungen zu § 6a BerHG in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 16.11.2018 - L 7 AS 330/17
Widerspruchsverfahren
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 - 8 W 229/18
Prüfungskompetenz im Vergütungsfestsetzungverfahren im Rahmen der gewährten ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15
Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe
- AG Weißenfels, 22.06.2015 - 13 II 673/14
Beratungshilfe: Nachträglicher Bewilligungsantrag für vor der Gesetzesänderung ...
Querverweise
Auf § 6a BerHG verweisen folgende Vorschriften:
- Beratungshilfegesetz (BerHG)
- § 8a (Folgen der Aufhebung der Bewilligung)