Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 9 BerHG
31 Entscheidungen zu § 9 BerHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 24.07.2009 - 5 W 148/09-K22
Anrechnung vom Gegner zu erstattender Kosten auf die Beratungshilfevergütung
Zum selben Verfahren:
- LG Saarbrücken, 08.04.2009 - 5 T 172/09
Beratungshilfe und Erstattungen des Gegners
- LG Saarbrücken, 08.04.2009 - 5 T 172/09
- LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 S 33/09
Beratungshilfe: Geltendmachung des Rechtsanwaltshonorars für die Vertretung als ...
- LG Detmold, 07.07.2011 - 3 T 5/11
Beratungshilfe - Vergütung - Anrechnung - Zahlungen - Erstattungspflichtiger ...
- OLG Naumburg, 22.08.2011 - 2 Wx 30/11
- VG Minden, 19.06.2009 - 10 K 38/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - L 19 AS 26/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- AG Mosbach, 15.03.2011 - 146/10-BHG
- VG Stade, 15.02.2002 - 4 A 1895/00
Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Sozialhilfeangelegenheiten im Wege der ...
- OLG Celle, 29.12.2010 - 2 W 383/10
Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Anrechnung gegnerischer Zahlungen
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 58 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)
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