vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 9

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 9 BerHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 BerHG

Querverweise

Auf § 9 BerHG verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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