Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 9 BerHG
33 Entscheidungen zu § 9 BerHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 22.08.2011 - 2 Wx 30/11
Gesetzlicher Übergang eines Anspruchs auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten auf ...
- LSG Hessen, 29.10.2012 - L 9 AS 601/10
Zum selben Verfahren:
- SG Gießen, 14.09.2010 - S 26 AS 823/10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § ...
- SG Gießen, 14.09.2010 - S 26 AS 823/10
- LG Heidelberg, 15.12.2009 - 2 S 33/09
Beratungshilfe: Geltendmachung des Rechtsanwaltshonorars für die Vertretung als ...
- LG Detmold, 07.07.2011 - 3 T 5/11
Beratungshilfe - Vergütung - Anrechnung - Zahlungen - Erstattungspflichtiger ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - L 19 AS 85/13
- VG Minden, 19.06.2009 - 10 K 38/09
- OLG Rostock, 08.04.2010 - 10 WF 181/09
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen ...
- OLG Schleswig, 11.03.2008 - 10 UF 64/06
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe auf den ...
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 58 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)