Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 9 BerHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 9 BerHG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9 BerHG
Querverweise
Auf § 9 BerHG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 58 (Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen)
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