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§ 4 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 4 Ausschließungsgründe



Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.



 

Zitierungen von § 4 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BerRehaG Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit (vom 01.01.2019)
... Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der ...
§ 22 BerRehaG Inhalt der Bescheinigung (vom 01.01.2019)
... 1 Abs. 1, 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), 4. Dauer ... 3 Abs. 1, 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 ... § 11a Absatz 3, 2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 2 RVLSG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
... 11a Absatz 3, 2. die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ...