Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
| 1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.
(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).
Rechtsprechung zu § 1 BestattG
4 Entscheidungen zu § 1 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 3 S 1650/02
Aufstellung eines Bebauungsplans
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08
Krypta im Keller syrisch-orthodoxer Kirche: Unzulässig!
- VG Stuttgart, 10.09.2008 - 6 K 2613/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf dem benachbarten Grundstück vorgesehene ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen