Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
§ 1
Allgemeines

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern (Gemeindefriedhöfe), wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliegt. Für die verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz müssen Friedhöfe bereitstehen.

(2) Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten und erweitern (kirchliche Friedhöfe).

Rechtsprechung zu § 1 BestattG

4 Entscheidungen zu § 1 BestattG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1 BestattG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 BestattG:
    Gemeindeordnung (GemO)
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 II (Wirkungskreis) (zu § 1 I 1)
        Einwohner und Bürger
          § 11 I 2 (Anschluß- und Benutzungszwang) (zu § 1 I)

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