Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Dritter Abschnitt - Grabstätten (§§ 12 - 14) |
(1) Auf Gemeindefriedhöfen ist für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung zu stellen.
(2) An Grabstätten auf Gemeindefriedhöfen kann ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt werden (Wahlgrab). Das Nutzungsrecht wird durch eine schriftliche Nutzungserlaubnis erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der Friedhofsordnung festzulegen.
(3) Die Einräumung eines Nutzungsrechts an Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen bleibt unberührt.
Literatur im Internet zu § 12 BestattG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 BestattG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?