Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19) |
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.
Literatur im Internet zu § 18 BestattG
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