Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19)   
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Sonstige Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die sonstigen notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bestattungseinrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen. § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bleibt unberührt.

Literatur im Internet zu § 18 BestattG

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