Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Fünfter Abschnitt - Bestattungseinrichtungen (§§ 16 - 19)   
§ 19
Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen

Bestattungseinrichtungen sind würdig und entsprechend den polizeilichen Erfordernissen zu gestalten und zu betreiben.

Rechtsprechung zu § 19 BestattG

2 Entscheidungen zu § 19 BestattG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 BestattG

Querverweise

Auf § 19 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Bestattungseinrichtungen
          § 17 (Feuerbestattungsanlagen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)

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