Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
| 1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 2 BestattG
4 Entscheidungen zu § 2 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 19.02.2003 - 1 K 776/02
Gestaltungsvorschriften für Grabfeld: Urnengrab - Ganzabdeckungsverbot
- VG Freiburg, 19.02.2003 - 1 K 2283/01
Friedhof; Gestaltungsvorschrift; Gewährung von Auswahlmöglichkeiten
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08
Krypta im Keller syrisch-orthodoxer Kirche: Unzulässig!
- VG Stuttgart, 10.09.2008 - 6 K 2613/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf dem benachbarten Grundstück vorgesehene ...
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Querverweise
Auf § 2 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
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