Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.

(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 2 BestattG

4 Entscheidungen zu § 2 BestattG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2 BestattG

Querverweise

Auf § 2 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Friedhöfe
            § 5 (Genehmigung)
          Private Bestattungsplätze
     
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)

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