Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
| 1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Sie müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen der Gesundheit, entsprechen.
(2) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind die Belange des Städtebaues, der Landschaftspflege und der Denkmalspflege zu berücksichtigen.
Literatur im Internet zu § 2 BestattG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 2 BestattG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?