Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Erster Abschnitt - Leichenschau (§§ 20 - 24)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Leichenschaupflicht

(1) Verstorbene und tot geborene Kinder sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) 1Jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. 2Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

(3) 1Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Tod in ursächlichem Zusammenhang mit einer Narkose, mit operativen oder anderen therapeutischen oder sonstigen medizinischen Maßnahmen einschließlich Schutzimpfung eingetreten ist, dürfen die die medizinische Maßnahme veranlassenden Ärzte die Leichenschau nicht durchführen. 2Diese haben sich auf die Feststellung des Todes zu beschränken. 3Die darüber hinaus gehende Leichenschau ist von einem an der Behandlung nicht beteiligten Arzt durchzuführen.

(4) 1Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht verpflichtet, Todesart und Todesursache, sondern lediglich den Tod festzustellen. 2Sie haben den Eintritt des Todes auf der Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung festzuhalten, über die Rettungsleitstelle die Durchführung der Leichenschau zu veranlassen und bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei hiervon in Kenntnis setzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 20 BestattG

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Querverweise

Auf § 20 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 20 BestattG:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Leichenschau
          § 22 III 1 (Vornahme der Leichenschau) (zu § 20 IV 2)
        Beförderung von Verstorbenen
          § 43 II (Allgemeines) (zu §§ 20 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 159 I (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu § 20 IV 2)
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