Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
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Leichenschaupflicht

(1) Menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) sind zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).

(2) Jeder niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Gleiches gilt für Ärzte von Krankenhäusern und sonstigen Anstalten für Sterbefälle in der Anstalt.

Literatur im Internet zu § 20 BestattG

Querverweise

Auf § 20 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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