Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Erster Abschnitt - Leichenschau (§§ 20 - 24) |
Ärzte und Heilpraktiker, die die verstorbene Person wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Bielefeld
26.09.2012
26.09.2012
Rechtsanwalt (w/m) bzw. Fachanwalt/-anwältin Medizinrecht
GfR Aktiengesellschaft
GfR Aktiengesellschaft
Berlin
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Auf § 23 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- BestattG
- Leichenwesen
- Leichenschau
- § 24 (Kosten der Leichenschau)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 I Nr. 1 (Verletzung von Privatgeheimnissen)