Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Erster Abschnitt - Leichenschau (§§ 20 - 24)   

§ 23
Auskunftspflicht

Ärzte und Heilpraktiker, die die verstorbene Person wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen der verstorbenen Person sind verpflichtet, der Person, die die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.

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Literatur im Internet zu § 23 BestattG

Querverweise

Auf § 23 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        Leichenschau
          § 24 (Kosten der Leichenschau)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 BestattG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 I Nr. 1 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
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