Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
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Auskunftspflicht

Ärzte und Heilpraktiker, die den Verstorbenen wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt haben, und die Angehörigen des Verstorbenen sind verpflichtet, dem Arzt, der die Leichenschau vornimmt, über diese Erkrankung und die Todesumstände Auskunft zu geben.

Literatur im Internet zu § 23 BestattG

Querverweise

Auf § 23 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        § 24 (Kosten der Leichenschau)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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