Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.
Literatur im Internet zu § 24 BestattG
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