Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
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Kosten der Leichenschau

Die Kosten der Leichenschau fallen demjenigen zur Last, der die Bestattungskosten zu tragen hat, soweit nicht andere hierzu verpflichtet sind. Zu diesen Kosten gehört auch das Entgelt, das einem nach § 23 Auskunftspflichtigen für die Auskunft zusteht.

Literatur im Internet zu § 24 BestattG

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