Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Verstorbenen (§§ 25 - 29)   
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Textdarstellung

  

§ 25
Allgemeines

Mit Verstorbenen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 25 BestattG

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