Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Leichen (§§ 25 - 29)   
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Allgemeines

Mit Leichen ist würdig und in gesundheitlich unbedenklicher Weise umzugehen.

Literatur im Internet zu § 25 BestattG

Querverweise

Auf § 25 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 50 (Rechtsvorschriften)

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