Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Zweiter Abschnitt - Umgang mit Leichen (§§ 25 - 29)   

§ 27
Überführung in Leichenhallen

(1) Ist eine öffentliche Leichenhalle vorhanden, so muß jede Leiche binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, dorthin überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.

(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.

(3) Für die Verpflichtung, die Leiche in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen, gilt § 31 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 27 BestattG

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Literatur im Internet zu § 27 BestattG

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