Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
§ 3
Abstand

Bei der Anlegung oder Erweiterung von Friedhöfen muss ein ausreichender Abstand zu störenden Betrieben, Gewerbe- und Industriegebieten, Gebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten werden.

Rechtsprechung zu § 3 BestattG

8 Entscheidungen zu § 3 BestattG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 BestattG

Querverweise

Auf § 3 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Friedhöfe
            § 5 (Genehmigung)
          Private Bestattungsplätze
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BestattG:

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