Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 30
Bestattungspflicht

(1) Jede Leiche muß bestattet werden.

(2) Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Literatur im Internet zu § 30 BestattG

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 30 BestattG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht