Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Bestattungs- und Beisetzungsort

(1) 1Verstorbene dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. 2Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen, die §§ 2, 4 und 6, § 9 Abs. 2 sowie § 11 gelten entsprechend.

(2) Verstorbene dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden (Feuerbestattung), deren Betrieb behördlich genehmigt ist.

(3) 1Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener gilt Absatz 1 entsprechend. 2§ 4 ist jedoch nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 33 BestattG

7 Entscheidungen zu § 33 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 33 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Umgang mit Verstorbenen
          § 29 (Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
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