Bestattungsgesetz
Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41) |
1. Bestattung und Beisetzung (§§ 30 - 40) |
(1) Verstorbene dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin oder der Arzt den nicht vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ausgestellt und das Standesamt auf diesem die vollzogene Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister vermerkt hat.
(2) Solange der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung nicht den Vermerk des Standesamts trägt, dürfen die Verstorbenen nur mit Genehmigung der für den Sterbeort zuständigen Behörde bestattet werden.
(3) 1Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württembergs überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpaß vorliegt. 2Für die Erdbestattung von Verstorbenen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. 3Liegen diese Unterlagen nicht vor, so dürfen Verstorbene nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Behörde bestattet werden.
(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um unbekannte Verstorbene, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.
pflichtige § 32Bestattungsart § 33Bestattungs- und Beisetzungsort § 34Zulässigkeit der Erdbestattung § 35Zulässigkeit der Feuerbestattung § 36Frühester Bestattungszeitpunkt § 37Bestattungs- und Beförderungsfrist § 38Bestattungs-
unterlagen § 39Särge und Urnen, konservierte und einbalsamierte Verstorbene § 40Bestattungsbuch
Rechtsprechung zu § 34 BestattG
Entscheidung zu § 34 BestattG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.01.2019 - 12 K 13339/17
Heranziehung zu Bestattungskosten; hier: Kosten der Leichenschau
Querverweise
Auf § 34 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Leichenwesen
- Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
- Verstorbene in anatomischen Instituten
- § 42
- Beförderung von Verstorbenen
- § 44 (Leichenpaß)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 50 (Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 BestattG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 159 II (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod) (zu § 34 IV)