Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
| 1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattung nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.
(2) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Literatur im Internet zu § 4 BestattG
Querverweise
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19 (Wasserschutzgebiete) (zu § 4 II)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete) (zu § 4 II)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 24 (Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)) (zu § 4 II)
- Heilquellenschutz
- § 40 (Quellenschutzgebiet, besondere Schutzmaßnahmen) (zu § 4 II)
- Sicherung des Wasserabflusses
- Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)
- §§ 77 ff (Überschwemmungsgebiete) (zu § 4 II)
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