Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4
Bodenbeschaffenheit und Lage

(1) Auf Friedhöfen dürfen Gräberfelder für die Erdbestattung nur in ausreichender Entfernung von Wasserversorgungsanlagen und nur auf Böden angelegt werden, die zur Leichenverwesung geeignet und die fähig sind, die Verwesungsprodukte ausreichend vom Grundwasser und der Außenluft fernzuhalten.

(2) Friedhöfe dürfen nicht in Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzgebieten oder Quellenschutzgebieten angelegt werden. Ist die weitere Zone eines Wasserschutzgebiets oder Quellenschutzgebiets unterteilt, so gilt das Verbot nur für den inneren Bereich.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 2 für Wasserschutzgebiete und Quellenschutzgebiete zulassen, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Literatur im Internet zu § 4 BestattG

Querverweise

Auf § 4 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Friedhöfe
            § 5 (Genehmigung)
          Private Bestattungsplätze
     
      Leichenwesen
        § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BestattG:
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 19 (Wasserschutzgebiete) (zu § 4 II)
     
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Hochwasserschutz
          § 31b (Überschwemmungsgebiete) (zu § 4 II)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
          § 24 (Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)) (zu § 4 II)
        Heilquellenschutz
          § 40 (Quellenschutzgebiet, besondere Schutzmaßnahmen) (zu § 4 II)
     
      Sicherung des Wasserabflusses
        Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)
          §§ 77 ff (Überschwemmungsgebiete) (zu § 4 II)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 4 BestattG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht