Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Dritter Abschnitt - Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener (§§ 30 - 41)   
   2. Ausgrabung (§ 41)   
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Leichen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutze der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Literatur im Internet zu § 41 BestattG

Querverweise

Auf § 41 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
          § 10 (Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 50 (Rechtsvorschriften)

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