Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48)   
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Leichen aus dem Ausland

(1) Aus dem Ausland dürfen Leichen nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.

Literatur im Internet zu § 45 BestattG

Querverweise

Auf § 45 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Leichenwesen
        § 48 (Bergung von Leichen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 50 (Rechtsvorschriften)

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