Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48) |
(1) Aus dem Ausland dürfen Leichen nur mit einem Leichenpaß der zuständigen Behörde überführt werden, in deren Bezirk die Landesgrenze überschritten wird. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Leiche aus dem Ausland zuerst durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland befördert, so genügt ein von diesem Land ausgestellter Leichenpaß.
Literatur im Internet zu § 45 BestattG
Querverweise
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