Bestattungsgesetz

   Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48)   
   Fünfter Abschnitt - Beförderung von Verstorbenen (§§ 43 - 48)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 46
Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

(1) 1Verstorbene dürfen erst dann befördert werden, wenn der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung den Vermerk über die Eintragung in das Sterberegister trägt. 2Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamts über die Eintragung des Sterbefalls in das Sterberegister ist dabei mitzuführen.

(2) 1Außerhalb der Öffnungszeiten der Standesämter dürfen Verstorbene innerhalb des Landes Baden-Württemberg in andere Gemeinden befördert werden. 2In diesen Fällen ist den Standesämtern der Sterbefall schnellstmöglich anzuzeigen und eine Mehrfertigung des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung bei der Beförderung mitzuführen. 3Die Bestimmungen in Kapitel 6 Abschnitt 1 des Personenstandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.

(4) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich bei den Verstorbenen um unbekannte Personen, so ist zur Beförderung in eine andere Gemeinde außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts erforderlich.

(5) 1Unternehmen, die Verstorbene gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. 2Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag der verstorbenen Person sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. 3Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. 4Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, dass aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.

(6) Werden Verstorbene zum Zweck der Erdbestattung in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert, muss der zuständigen Behörde des Sterbeorts gegenüber gewährleistet sein, dass diese am vorgesehenen Ort erdbestattet wird.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.04.2014 (GBl. S. 93), in Kraft getreten am 09.04.2014.

Rechtsprechung zu § 46 BestattG

Entscheidung zu § 46 BestattG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 46 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 30 (Bestattungspflicht)
        Beförderung von Verstorbenen
          § 48 (Bergung von Verstorbenen)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
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