Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48) |
(1) Leichen dürfen, wenn kein Leichenpaß auszustellen ist, in andere Gemeinden erst dann befördert werden, wenn die für eine Erdbestattung nach § 34 Abs. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Bestattungsunterlagen oder die Erlaubnis zur Feuerbestattung vorliegen. Diese Unterlagen oder der Leichenpaß sind bei der Beförderung mitzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen und für Beförderungen zur nächsten Leichenhalle oder zum nächsten Bestattungsplatz.
(3) Unternehmen, die Leichen gewerbsmäßig oder berufsmäßig befördern, sind verpflichtet, Beförderungen in andere Gemeinden unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Dabei sind Namen, Geburtsdatum und Todestag des Verstorbenen sowie Beginn und Zielort der Beförderung anzugeben. Die zuständige Behörde kann aus dem Verzeichnis Auskunft über jede Beförderung verlangen; es ist ihr auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis ist so lange aufzubewahren, daß aus ihm über die Beförderungen innerhalb der letzten fünf Jahre Auskunft gegeben werden kann.
Literatur im Internet zu § 46 BestattG
Querverweise
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