Bestattungsgesetz
| Zweiter Teil - Leichenwesen (§§ 20 - 48) |
| Fünfter Abschnitt - Leichenbeförderung (§§ 43 - 48) |
(1) Leichen dürfen im Straßenverkehr in andere Gemeinden nur mit Leichenwagen befördert werden.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder von Tieren dienen, darf nicht zugelassen werden.
(3) Leichenwagen sind Fahrzeuge, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich hierfür verwendet werden.
Literatur im Internet zu § 47 BestattG
Querverweise
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