Bestattungsgesetz
| Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19) |
| Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9) |
| 1. Friedhöfe (§§ 1 - 8) |
(1) Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde oder auf Grund eines Bebauungsplans angelegt oder erweitert werden. Bei kirchlichen Friedhöfen darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben den §§ 2 bis 4 oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht eine nach anderen Rechtsvorschriften notwendige öffentlich-rechtliche Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Verleihung oder Zustimmung.
Rechtsprechung zu § 5 BestattG
1 Entscheidungen zu § 5 BestattG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1989 - 1 S 2842/88
Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit der Gemeinden; Gemeindefriedhof auf ...
Literatur im Internet zu § 5 BestattG
Querverweise
Auf § 5 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
- BestattG
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- Private Bestattungsplätze
- § 9
- Bestattungseinrichtungen
- § 17 (Feuerbestattungsanlagen)
- Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
- § 50 (Rechtsvorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9 I Nr. 15 (Inhalt des Bebauungsplans) (zu § 5 I 1)
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