Bestattungsgesetz
| Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften (§§ 49 - 50) |
(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
| 1. | das Genehmigungsverfahren bei Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1), | ||
| 2. | das Genehmigungsverfahren für den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen (§ 17), | ||
| 3. | die an Bestattungseinrichtungen sowie an ihren Betrieb zu stellenden Anforderungen (§ 19) und die Überwachung, | ||
| 4. | die Durchführung der Leichenschau, | ||
| 5. | Inhalt, Gestaltung und Ausstellung der Todesbescheinigung und des Leichenschauscheines (§ 22 Abs. 2) sowie ihre Weiterleitung an die zuständigen Behörden, | ||
| 6. | den Umgang mit Leichen (§ 25), | ||
| 7. | das Erlaubnisverfahren für Bestattungen (§ 34 Abs. 3 sowie § 35 Abs. 1), | ||
| 8. | die Feuerbestattung sowie die Aufbewahrung, den Versand und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, soweit dies zur Wahrung der Würde, aus polizeilichen Gründen oder zur Sicherung der Strafrechtspflege geboten ist, | ||
| 9. | den Verbleib der Bestattungsunterlagen (§ 38), | ||
| 10. | das Erlaubnisverfahren bei Ausgrabung von Leichen (§ 41), | ||
| 11. | das Verfahren bei Ausstellung des Leichenpasses (§ 44 Abs. 4 und § 45 Abs. 1), | ||
| 12. | die Beförderung von Leichen (§ 43), insbesondere | ||
| a) | die Einsargung von Leichen, | ||
| b) | die Beschaffenheit der Särge, | ||
| c) | besondere Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr, | ||
| d) | die an Leichenwagen zu stellenden Anforderungen und | ||
| e) | die Begleitpersonen und ihre Pflichten. | ||
(2) Das Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.
Literatur im Internet zu § 50 BestattG
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