Bestattungsgesetz
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56) |
(1) Friedhofsordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten weiter, soweit sie ihm nicht widersprechen.
(2) Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen die polizeilichen Vorschriften einer nach Absatz 1 weitergeltenden Friedhofsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 Für Zuwiderhandlungen, die nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden, gilt dies nur, wenn die Friedhofsordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Literatur im Internet zu § 51 BestattG
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