Bestattungsgesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56)   
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Ruhezeiten

Die Mindestruhezeiten des § 6 Satz 3 und 4 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

Literatur im Internet zu § 52 BestattG

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