Bestattungsgesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 51 - 56)   
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Bestellte Leichenschauer

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Leichenschau nicht mehr von amtlich bestellten Leichenschauern wahrgenommen.

Literatur im Internet zu § 53 BestattG

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