Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   1. Friedhöfe (§§ 1 - 8)   
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Ruhezeit

Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

Literatur im Internet zu § 6 BestattG

Querverweise

Auf § 6 BestattG verweisen folgende Vorschriften:
    BestattG
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
          Private Bestattungsplätze
     
      Leichenwesen
        § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        § 52 (Ruhezeiten)

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