Bestattungsgesetz

   Erster Teil - Friedhofswesen (§§ 1 - 19)   
   Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen (§§ 1 - 9)   
   2. Private Bestattungsplätze (§ 9)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9

(1) 1Private Bestattungsplätze dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden. 2Die Genehmigung darf nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. 3Sie erfolgt schriftlich oder elektronisch.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. ein berechtigtes Bedürfnis nachgewiesen ist,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert erscheint und
3. sonstige öffentlichen Interessen oder überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen.

(3) Die §§ 2 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), in Kraft getreten am 01.03.2020.

Rechtsprechung zu § 9 BestattG

12 Entscheidungen zu § 9 BestattG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 9 BestattG verweisen folgende Vorschriften:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          1. Bestattung und Beisetzung
            § 33 (Bestattungs- und Beisetzungsort)
     
      Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
        § 50 (Rechtsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 9 BestattG:

    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
          § 11 (Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken)
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