Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Sechster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 17 - 18a)   
§ 18a
Verjährung

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 18a BetrAVG

24 Entscheidungen zu § 18a BetrAVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 18a BetrAVG

Querverweise

Auf § 18a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)
Redaktionelle Querverweise zu § 18a BetrAVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist) (zu § 18a S. 2)
            § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu § 18a S. 2)

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