Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Sechster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 17 - 18a)   
Gliederung
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§ 18a
Verjährung

1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. 2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 18a BetrAVG

70 Entscheidungen zu § 18a BetrAVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
          Tariföffnung; Optionssysteme
            § 19 (Allgemeine Tariföffnungsklausel)
          Tarifvertrag und reine Beitragszusage
            § 22 (Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung)

Redaktionelle Querverweise zu § 18a BetrAVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist) (zu § 18a S. 2)
            § 199 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu § 18a S. 2)
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