Betriebsrentengesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   

§ 26

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

Rechtsprechung zu § 26 BetrAVG

42 Entscheidungen zu § 26 BetrAVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 26 BetrAVG

Querverweise

Auf § 26 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)
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