Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.
Rechtsprechung zu § 27 BetrAVG
8 Entscheidungen zu § 27 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92
ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich
- LAG Düsseldorf, 13.10.2009 - 17 Sa 469/09
Berechnung der Betriebsrente/Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06
Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04
Betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - 3 Sa 296/04
Betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Köln, 17.05.2001 - 10 (13) Sa 714/00
ZVK, Bäckerhandwerk, unverfallbare VA
- BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90
Abbau der Überversorgung bei der GEZ
- BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
Literatur im Internet zu § 27 BetrAVG
Querverweise
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