Betriebsrentengesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
§ 28

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

Rechtsprechung zu § 28 BetrAVG

9 Entscheidungen zu § 28 BetrAVG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 28 BetrAVG

Querverweise

Auf § 28 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 28 BetrAVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht