Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
Rechtsprechung zu § 28 BetrAVG
9 Entscheidungen zu § 28 BetrAVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.12.1984 - 1 BvL 12/78
Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels eigenständiger Auslegung des ...
- BAG, 05.10.1993 - 3 AZR 586/92
ZVK-Leistungen nach Ausscheiden aus fachlichem Geltungsbereich
- LAG Düsseldorf, 13.10.2009 - 17 Sa 469/09
Berechnung der Betriebsrente/Auslegung einer Betriebsvereinbarung
- BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06
Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung
- LAG Schleswig-Holstein, 11.01.2005 - 5 Sa 299/04
Betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 19.01.2005 - 3 Sa 296/04
Betriebliche Altersversorgung, Nachhaftung, Kommanditist, Altarbeitgeber, ...
- LAG Köln, 17.05.2001 - 10 (13) Sa 714/00
ZVK, Bäckerhandwerk, unverfallbare VA
- BAG, 03.09.1991 - 3 AZR 369/90
Abbau der Überversorgung bei der GEZ
- BVerwG, 27.09.1990 - 3 C 43.88
Literatur im Internet zu § 28 BetrAVG
Querverweise
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